Seitdem die Rückmeldefrist begonnen hat, häufen sich bei der Studienfinanzierungsberatung immer mehr die Anfrage zur Befreiung der Studiengebühren.
Generell werden nur die Studierenden von den Gebühren befreit, wenn einer der beiden folgenden Punkte zu trifft:
1. es muss ein eigenes Kind unter 14 Jahren, oder
2. ein pflegebedürftiger Verwandter betreut werden müssen (lt NHG §11)
Es gibt aber eine Ausnahme für Studierende im letzten Semester, sofern einige Bedingungen erfüllt und eingehalten werden:
es gilt der §19 Abs.5 Satz 4 NHG "Beantragt die oder der Studierende die Exmatrikulation vor oder innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn, so sind geleistete Abgaben und Entgelte zu erstatten."
Was bedeutet das nun genau?
Zunächst einmal müssen die Studiengebühren/Langzeitstudiengebühren ganz normal und fristgerecht für das kommende Semester bezahlt werden.
Wenn Ihr dann innerhalb des ersten Monats nach Vorlesungsbeginn eure Abschlussprüfung bestanden habt, könnt Ihr einen Antrag auf Exmatrikulation stellen. Diesem muss ein formloser, schriftlicher Antrag auf Rückerstattung der Beiträge beigefügt werden.
Der Exmatrikulationsgrund (z.B. bestandene Abschlussprüfung) muss auch in dieser 1-Monatsfrist eingetreten sein.
Der Studierendenausweis ist mit samt dem Semesterticket beim I-Service abzugeben - dann bekommt Ihr eure Gebühren vollständig zurück erstattet.
ABER ACHTUNG: der I-Service greift hart mit der Frist durch - einen Tag spät und der Antrag wird nicht mehr bearbeitet.
Bei weiteren Fragen könnt Ihr Euch bei Christin in der Studienfinanzierungsberatung melden (finanzberatung@asta-lueneburg.de) oder direkt bei I-Service Geb. 8 nachfragen